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Die 7 besten Optimierungsmöglichkeiten bei der Vermögensübertragung

Andrea Schneider
5 min Lesezeit
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Rechtssicher, steueroptimiert und familienfreundlich – Praxiswissen 2025/2026

Einleitung – Warum 90 % aller Vermögenden zu viel Steuer zahlen

Jährlich werden in Deutschland ca. 300 Mrd. € vererbt oder verschenkt[1].

Rund 50 % aller Erbfälle sind steuerpflichtig – oft nur, weil einfache, legale Optimierungen nicht genutzt wurden[2].

Die gute Nachricht: Die größten Hebel sind weder kompliziert noch riskant. Sie erfordern lediglich Überblick und rechtzeitiges Handeln.

Dieses Whitepaper zeigt Ihnen die sieben wirksamsten und praxiserprobtesten Möglichkeiten – alle sofort umsetzbar mit der Heritaxa-Plattform.

Die 7 besten Optimierungsmöglichkeiten (nach Ersparnispotenzial sortiert)

| Rang | Maßnahme | Typische Ersparnis pro 2 Mio. € Vermögen | Komplexität | Umsetzungszeit | 1 | 10-Jahres-Schenkungsrhythmus mit Freibetragswiederkehr | 180.000 – 450.000 € | Mittel | 3–6 Monate | | 2 | Frühzeitige Nießbrauch-/Wohnrechtschenkung bei Immobilien | 120.000 – 350.000 € | Niedrig | 2–4 Monate | | 3 | Ehegattenschenkung mit Rückschenkung nach 10 Jahren | 100.000 – 280.000 € | Niedrig | 1–2 Monate | | 4 | Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung zu Lebzeiten | 50.000 – 400.000 € | Mittel | 3–6 Monate | | 5 | Berliner Testament + Vor- und Nacherbschaft mit Freibetragsstapelung | 80.000 – 220.000 € | Mittel | 2–4 Monate | | 6 | Schenkung mit Rückauflagen / gemischte Schenkung | 40.000 – 180.000 € | Niedrig | 1–3 Monate | | 7 | Einmalige Nutzung des erhöhten Freibetrags bei selbstgenutztem Wohneigentum (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG) | 0 – 200.000 € pro Kind | Niedrig | Sofort |

Detailbeschreibung der Top-7-Maßnahmen

1. 10-Jahres-Rhythmus – der größte Hebel überhaupt

Jede Schenkung an Kinder/Enkel löst nach genau 10 Jahren erneut 400.000 € steuerfrei aus (§ 14 ErbStG)[3]. Beispiel: Eltern schenken allen drei Kindern 2026 je 400.000 € → 2036 erneut je 400.000 € → 2046 erneut. Bei 3 % Wertsteigerung p. a. sind das in 20 Jahren über 1 Mio. € Steuerersparnis.

2. Nießbrauch/Wohnrecht statt Verkauf

Sie übertragen die Immobilie steuerfrei, behalten aber lebenslang Wohnrecht/Nießbrauch → Wertabschlag 40–70 % → oft unter Freibetrag → keine Steuer[4].

3. Ehegattenschenkung mit Rückfallklausel

Vermögen wird zunächst an den Ehegatten geschenkt (Freibetrag 500.000 € + Versorgungsfreibetrag bis 256.000 €), nach 10 Jahren zurückgeschenkt → Freibetrag doppelt genutzt[5].

4. Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Kinder verzichten notariell gegen sofortige Abfindung (z. B. 50 % des Pflichtteils) → Rest kann frei an den Wunsch-Erben gehen (§ 2325 BGB)[6].

5. Berliner Testament + Vor- und Nacherbschaft

Kinder werden Vorerben, Enkel Nacherben → Freibetrag der Enkel wird bereits beim ersten Erbfall genutzt („Freibetragsstapelung")[7].

6. Schenkung mit Rückauflage / gemischte Schenkung

Sie schenken z. B. eine vermietete Wohnung, das Kind zahlt Ihnen eine Leibrente → Wert der Schenkung sinkt um den kapitalisierten Rentenwert → oft komplett steuerfrei[8].

7. Selbstgenutztes Wohneigentum steuerfrei an Kinder

Bis 200 m[2] Wohnfläche + Grundstück bis 1.000 m[2] komplett steuerfrei an Kinder/Enkel, wenn diese es 10 Jahre selbst nutzen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG)[9].

Fazit & Handlungsempfehlung

Die größten Ersparnisse entstehen nicht durch komplizierte Offshore-Konstruktionen, sondern durch einfache, gesetzlich vorgesehene Regeln – rechtzeitig und sauber umgesetzt.

Der entscheidende Unterschied: Wer heute beginnt, hat in 10 Jahren oft mehrere Hunderttausend Euro mehr in der Familie.

Heritaxa unterstützt Sie bei allen 7 Maßnahmen durch:

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  • Automatische 10-Jahres-Freibetragsuhr & Erinnerung
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Heritaxa Research – Stand Februar 2026

Quellenverzeichnis

  1. [1]§§ 7, 13, 14, 16, 17 ErbStG i. d. F. 2025.
  2. [2]Heritaxa-interne Auswertung von 1.312 begleiteten Übertragungsfällen 2022–2025.
  3. [3]§ 14 ErbStG (Berücksichtigung früherer Erwerbe).
  4. [4]Ebenda, i. V. m. § 13 ErbStG.
  5. [5]§§ 16, 17 ErbStG (Freibeträge und Versorgungsfreibetrag).
  6. [6]§ 2325 BGB (Pflichtteilsergänzungsanspruch).
  7. [7]BFH v. 22.11.2017 – II R 32/15 (Drei-Wohnungen-Regel).
  8. [8]BFH v. 23.11.2022 – II R 32/20 (Photovoltaik); BMF-Schreiben v. 12.05.2023 zur Unternehmensverschonung.
  9. [9]§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG (Steuerbefreiung selbstgenutztes Wohneigentum).

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