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Erbschaft und Schenkung in Deutschland

André Bischoff
5 min Lesezeit
Erbschaft und Schenkung

Recht, Steuern und Gestaltung verständlich erklärt

Erbschaft und Schenkung sind Themen, mit denen sich viele Menschen erst beschäftigen, wenn ein konkreter Anlass entsteht. Ein Todesfall, eine größere Vermögensübertragung oder der Wunsch, frühzeitig für die Familie vorzusorgen. Genau dann zeigt sich, dass das deutsche Erb- und Steuerrecht zwar klare Regeln kennt, in der Praxis aber zahlreiche Fallstricke bereithält.

Diese Seite gibt einen umfassenden Überblick über Erbschaft und Schenkung in Deutschland. Sie richtet sich an Menschen, die verstehen möchten, was rechtlich passiert, wann Steuern anfallen und wie sich Vermögen sinnvoll und vorausschauend übertragen lässt.

Erbschaft und Schenkung – zwei Wege, ein Vermögen zu übertragen

Ob Vermögen im Todesfall übergeht oder bereits zu Lebzeiten übertragen wird, macht rechtlich und steuerlich einen großen Unterschied. Bei einer Erbschaft geht das gesamte Vermögen einer Person mit ihrem Tod automatisch auf die Erben über[1]. Juristisch spricht man von einer Gesamtrechtsnachfolge: Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gehen gemeinsam über.

Eine Schenkung dagegen findet zu Lebzeiten statt. Sie ist eine freiwillige, unentgeltliche Vermögensübertragung[2]. Gerade hier liegt ein wesentlicher Gestaltungsspielraum, denn Schenkungen können geplant, gestaffelt und mit Rechten versehen werden.

Die rechtlichen Grundlagen: Was regelt das deutsche Erbrecht?

Das Erbrecht in Deutschland ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert[3]. Es legt fest, wer Erbe wird, wie Testamente gestaltet werden können und welche Schutzrechte Angehörige haben. Ergänzt wird es durch das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), das ausschließlich die steuerliche Seite regelt[4].

In der Praxis greifen diese Regelwerke ineinander. Eine Vermögensübertragung kann zivilrechtlich wirksam sein, steuerlich aber ganz andere Folgen haben als erwartet. Genau hier entstehen viele Probleme – und ebenso viele Möglichkeiten zur Gestaltung.

Was passiert ohne Testament? Die gesetzliche Erbfolge

Existiert kein Testament oder Erbvertrag, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge[5]. Sie orientiert sich am Verwandtschaftsgrad und ordnet Angehörige in sogenannte Ordnungen ein. Kinder und Ehepartner stehen dabei an erster Stelle.

Für viele Familien ist diese gesetzliche Lösung ausreichend. In anderen Fällen führt sie jedoch zu Ergebnissen, die so nicht gewollt sind – etwa bei Patchwork-Familien, unverheirateten Partnern oder wenn Immobilien und Unternehmen betroffen sind.

Testament und Erbvertrag – selbst bestimmen statt dem Gesetz folgen

Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, muss aktiv werden. Ein Testament ermöglicht es, Vermögen gezielt zu verteilen, Erben zu bestimmen oder Vermächtnisse anzuordnen[6]. Ein Erbvertrag geht noch weiter und bindet mehrere Parteien rechtlich stärker, was insbesondere bei Unternehmensnachfolgen eine Rolle spielt.

In der Praxis geht es dabei selten nur um „wer was bekommt", sondern auch um Fragen wie:

  • Soll Vermögen gebündelt werden?
  • Wie lassen sich Konflikte zwischen Erben vermeiden?
  • Wie bleibt ein Unternehmen handlungsfähig?

Pflichtteil: Warum Enterben oft nicht das letzte Wort ist

Das Pflichtteilsrecht sorgt regelmäßig für Konflikte[7]. Es schützt nahe Angehörige davor, vollständig leer auszugehen. Selbst wenn sie im Testament nicht bedacht werden, haben sie Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.

Gerade bei Immobilien oder Unternehmen kann dieser Geldanspruch zu erheblichen Problemen führen, weil er häufig Liquidität erzwingt – etwa durch Verkauf oder Belastung von Vermögenswerten.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer – oft weniger, als viele befürchten

Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen unterliegen der Steuer[4]. Gleichzeitig sieht das Gesetz hohe persönliche Freibeträge vor, die in vielen Fällen dazu führen, dass gar keine Steuer anfällt.

Entscheidend sind:

  • das Verwandtschaftsverhältnis (Steuerklasse)
  • der Wert des übertragenen Vermögens
  • bereits erfolgte Schenkungen innerhalb bestimmter Zeiträume

Bei Schenkungen können Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden – ein zentrales Instrument langfristiger Vermögensplanung[8].

Wie hoch ist die Steuer wirklich?

Die Steuersätze sind progressiv und reichen – je nach Steuerklasse – von moderat bis sehr hoch[9]. Besonders belastend kann es werden, wenn Vermögen auf Personen übertragen wird, die nicht zur engsten Familie gehören, etwa Lebensgefährten oder Freunde.

Hier zeigt sich deutlich, dass Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht nur eine Frage der Vermögenshöhe, sondern auch der familiären Struktur ist.

Bewertung von Vermögen: Der größte Überraschungseffekt

Für steuerliche Zwecke zählt nicht der subjektive oder geschätzte Wert, sondern der steuerliche Wert nach dem Bewertungsgesetz[10]. Gerade bei Immobilien und Unternehmensanteilen kann dieser Wert erheblich vom erwarteten Marktwert abweichen.

Das führt häufig dazu, dass Freibeträge überschritten werden, obwohl das Vermögen „auf dem Papier" gar nicht so hoch erscheint.

Immobilien im Erb- und Schenkungsfall

Immobilien sind der häufigste Vermögensbestandteil und zugleich der konfliktträchtigste. Sie sind wertvoll, aber nicht liquide. Kommen mehrere Erben zusammen, entstehen schnell Fragen nach Nutzung, Verkauf oder Auszahlung.

Ohne klare Regelungen drohen:

  • Blockaden in Erbengemeinschaften
  • Zwangsverkäufe
  • Familiäre Konflikte

Unternehmen vererben oder verschenken – mit besonderen Regeln

Für Betriebsvermögen gelten im Steuerrecht besondere Begünstigungen[11]. Unter bestimmten Voraussetzungen können große Teile eines Unternehmens steuerfrei übertragen werden. Diese Vergünstigungen sind jedoch an Bedingungen geknüpft, etwa an Behaltensfristen oder die Entwicklung der Lohnsumme.

Hier zeigt sich besonders deutlich: Ohne Planung wird es teuer, mit Planung oft erstaunlich günstig.

Schenkungen zu Lebzeiten: Mehr als nur „Geld geben"

Schenkungen sind ein vielseitiges Gestaltungsinstrument. Sie können mit Rechten versehen werden, etwa mit einem Nießbrauch, Rückforderungsrechten oder Bedingungen[12]. So lässt sich Vermögen übertragen, ohne Kontrolle oder Absicherung vollständig aufzugeben.

Richtig eingesetzt, sind Schenkungen oft der Schlüssel zu einer ausgewogenen Nachfolgeplanung.

Internationale Bezüge: Wenn Grenzen eine Rolle spielen

Sobald Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder Vermögen im Ausland liegen, wird es komplexer[13]. Dann stellt sich nicht nur die Frage nach der Steuer, sondern auch nach dem anwendbaren Erbrecht und der Zuständigkeit von Behörden und Gerichten.

Fazit: Erbschaft und Schenkung brauchen Überblick und Struktur

Erbschaft und Schenkung sind keine rein juristischen Themen. Sie betreffen Familie, Vermögen und oft auch Lebenswerke. Wer sich frühzeitig informiert und strukturiert plant, schafft Klarheit, vermeidet Konflikte und nutzt die gesetzlichen Möglichkeiten sinnvoll.

Diese Seite soll dabei Orientierung geben – nicht als Ersatz für individuelle Beratung, sondern als fundierte Grundlage für gute Entscheidungen.

Quellenverzeichnis

  1. [1]§§ 1922 ff. BGB (Erbfolge / Gesamtrechtsnachfolge).
  2. [2]§ 516 BGB (Begriff der Schenkung) i. V. m. § 7 ErbStG (Schenkungen unter Lebenden).
  3. [3]Buch 5 BGB, §§ 1922–2385 (Erbrecht).
  4. [4]Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
  5. [5]§§ 1924–1936 BGB (Gesetzliche Erben erster bis fünfter Ordnung).
  6. [6]§§ 2064 ff. BGB (Errichtung eines Testaments) und §§ 2274 ff. BGB (Erbvertrag).
  7. [7]§§ 2303–2338 BGB (Pflichtteil).
  8. [8]§ 14 ErbStG (Berücksichtigung früherer Erwerbe / 10-Jahres-Frist).
  9. [9]§ 19 ErbStG (Steuersätze).
  10. [10]Bewertungsgesetz (BewG), §§ 176 ff. (Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer).
  11. [11]§§ 13a, 13b ErbStG (Steuerbefreiung für Betriebsvermögen / Regel- und Optionsverschonung).
  12. [12]§ 14 BewG (Nießbrauch) i. V. m. §§ 528, 530 BGB (Rückforderungsrechte bei Schenkungen).
  13. [13]EU-Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 (Zuständigkeit und anwendbares Recht bei internationalen Erbfällen).

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