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Fragen & Antworten

119 Antworten zu Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Freibeträgen, Immobilien, Betriebsvermögen und Nachfolge. Verständlich mit gesetzlichen Quellen.

Fragen & Antworten

Grundlagen der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Wann entstehen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, wer zahlt und welche Schulden werden berücksichtigt? Grundlagen mit Gesetzesquellen.

Die Erbschaftsteuer betrifft insbesondere Vermögensübertragungen aufgrund eines Todesfalls; die Schenkungsteuer erfasst grundsätzlich unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten. Beide werden im ErbStG geregelt und folgen weitgehend denselben Freibeträgen und Steuertarifen. Unterschiede betreffen etwa die Entstehung der Steuer sowie bestimmte Befreiungen und Versorgungsfreibeträge. Bei der Planung müssen deshalb Zeitpunkt, Verwandtschaftsverhältnis, Vermögensart und frühere Übertragungen gemeinsam betrachtet werden. Normen: § 1 ErbStG; § 3 ErbStG; § 7 ErbStG; § 16 ErbStG; § 17 ErbStG.
Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers – nicht erst mit der Grundbuchumschreibung oder Auszahlung des Nachlasses. Für einzelne Erwerbsarten gelten Sonderregeln: Ein Pflichtteilsanspruch wird etwa bei seiner Geltendmachung steuerlich relevant. Der Zeitpunkt ist für Wertansätze, Freibeträge und den anzuwendenden Rechtsstand entscheidend. Die Steuer wird später durch Bescheid festgesetzt; Steuerentstehung und Zahlungsfälligkeit sind daher verschiedene Vorgänge. Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 11 ErbStG; § 220 AO.
Die Schenkungsteuer entsteht im Regelfall mit der Ausführung der Zuwendung. Bei Geld ist dies typischerweise die tatsächliche Vermögensübertragung. Bei Grundstücken sind notarielle Gestaltung und rechtlich maßgeblicher Vollzug zu beachten. Entscheidend ist nicht allein, wann eine Schenkung angekündigt oder vereinbart wurde. Schenkungsdatum, Vertragsunterlagen und Zahlungsnachweise sollten aufbewahrt werden, weil davon auch die Zehnjahres-Zusammenrechnung abhängt. Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; § 7 ErbStG; § 14 ErbStG.
Erbschaftsteuer schuldet grundsätzlich die Person, die den steuerpflichtigen Erwerb erhält: zum Beispiel ein Erbe, Vermächtnisnehmer oder jemand, der einen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Maßgeblich ist der individuelle Erwerb nach Abzug möglicher Schulden, Steuerbefreiungen und persönlicher Freibeträge. Auch bei einem großen Nachlass kann deshalb für einzelne Familienmitglieder keine Steuer anfallen. Steuerrechtliche Haftungs- und Sonderregeln können daneben relevant werden. Normen: § 3 ErbStG; § 10 ErbStG; § 16 ErbStG; § 20 ErbStG.
Bei Schenkungen sind Beschenkter und Schenker grundsätzlich beide Steuerschuldner. Deshalb sollte im Vertrag geregelt sein, wer die Steuer wirtschaftlich trägt. Übernimmt der Schenker auch die Steuer des Beschenkten, erhöht dies unter Umständen den steuerlichen Erwerb; die Berechnung wird dadurch komplexer. Eine Schenkung sollte daher nicht nur nach dem übertragenen Vermögenswert, sondern nach der Gesamtbelastung beider Seiten geplant werden. Normen: § 20 Abs. 1 ErbStG; § 10 Abs. 2 ErbStG.
Zu den potenziell steuerpflichtigen Vermögenswerten gehören Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Unternehmensanteile, Forderungen, Kunst, Schmuck und Kryptowährungen. Auch Ansprüche aus Versicherungen können je nach Vertragsgestaltung relevant sein. Einzelne Werte sind gesondert zu bewerten; für manche Vermögensarten bestehen sachliche Befreiungen oder Verschonungen. Ein vollständiges, aktualisiertes Vermögensverzeichnis erleichtert deshalb sowohl die Nachlassabwicklung als auch die Prüfung der steuerlichen Folgen. Normen: § 3 ErbStG; § 7 ErbStG; § 10 ErbStG; § 12 ErbStG; § 13 ErbStG; § 9 BewG.
Der Nachlass umfasst grundsätzlich die vererblichen Rechte und Verpflichtungen des Verstorbenen. Als Erbanfall bezeichnet man den Übergang der Erbschaft auf den Erben; nach § 1922 BGB geschieht dies grundsätzlich mit dem Tod. Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft. Für die Steuer ist jedoch nicht nur die Gesamtheit des Nachlasses ausschlaggebend, sondern welcher wirtschaftliche Erwerb auf welche Person entfällt und welche Verbindlichkeiten steuerlich abziehbar sind. Normen: § 1922 BGB; § 2032 BGB; § 3 ErbStG; § 10 ErbStG.
Ja. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen mindern Nachlassverbindlichkeiten die steuerliche Bereicherung, beispielsweise Schulden des Verstorbenen oder geltend gemachte Pflichtteilsansprüche. Für bestimmte Bestattungs- und Nachlassabwicklungskosten gilt ein Pauschbetrag von insgesamt 15.000 Euro ohne Einzelnachweis; höhere tatsächlich abzugsfähige Kosten können nachgewiesen werden. Einschränkungen gelten unter anderem für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen. Die Belastungen sollten daher einzeln dokumentiert und zugeordnet werden. Normen: § 10 Abs. 5 bis 6b ErbStG.
Der steuerpflichtige Erwerb bezeichnet die nach dem ErbStG ermittelte Bereicherung, soweit sie nicht von der Besteuerung ausgenommen ist. Vereinfacht wird vom steuerlich bewerteten Vermögenszugang abgezogen, was nach den gesetzlichen Regeln als Schuld, sachliche Befreiung oder persönlicher Freibetrag berücksichtigt werden darf. Der verbleibende Betrag wird nach der jeweiligen Steuerklasse besteuert. Die Berechnung ist bei Unternehmen und Immobilien wegen besonderer Bewertungs- und Begünstigungsregeln anspruchsvoller. Normen: § 10 ErbStG; § 12 ErbStG; § 16 ErbStG; § 19 ErbStG.
Die familiäre Beziehung zwischen Erwerber und Schenker beziehungsweise Erblasser bestimmt insbesondere Steuerklasse und persönlichen Freibetrag. Kinder gehören zur Steuerklasse I, Geschwister zur Steuerklasse II und nicht verheiratete Lebensgefährten regelmäßig zur Steuerklasse III. Bei identischem Vermögenswert können dadurch sehr unterschiedliche Steuerbelastungen entstehen. Diese Erbschaftsteuerklassen sind von den Lohnsteuerklassen zu unterscheiden. Eine Nachfolgeplanung beginnt deshalb immer mit der Zuordnung aller vorgesehenen Erwerber. Normen: § 15 ErbStG; § 16 ErbStG; § 19 ErbStG.

Freibeträge und Steuerklassen

Wie viel dürfen Ehegatten, Kinder und Enkel steuerfrei erben? Aktuelle Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze mit Rechtsgrundlagen.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können grundsätzlich 500.000 Euro je Erwerber-Schenker-Beziehung steuerfrei erwerben. Bei einer Erbschaft kann zusätzlich der besondere Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro relevant sein; dieser wird gegebenenfalls um bestimmte steuerfreie Versorgungsbezüge gekürzt. Daneben ist die Befreiung eines Familienheims gesondert zu prüfen. Der Betrag gilt nicht automatisch für unverheiratete Paare und kann bei mehreren Erwerben innerhalb von zehn Jahren bereits teilweise genutzt sein. Normen: § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 17 ErbStG; § 13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ErbStG.
Kinder und Stiefkinder haben grundsätzlich 400.000 Euro Freibetrag je Elternteil. Die Freibeträge gegenüber Mutter und Vater sind getrennt zu beurteilen. Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden dagegen zusammengerechnet. Bei Erbfällen können für junge Kinder zusätzlich besondere Versorgungsfreibeträge greifen. Für minderjährige Empfänger müssen gegebenenfalls Zustimmung und gesetzliche Vertretung geklärt werden. Die Höhe des steuerlichen Erwerbs ergibt sich erst nach Bewertung und Berücksichtigung möglicher sachlicher Befreiungen. Normen: § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; § 14 ErbStG; § 17 Abs. 2 ErbStG.
Enkel haben grundsätzlich einen Freibetrag von 200.000 Euro je Großelternteil. Ist der Elternteil, über den die Verwandtschaft zum Großelternteil besteht, bereits verstorben, kann der Freibetrag 400.000 Euro betragen. Die genaue gesetzliche Zuordnung ist deshalb wichtig. Frühere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden berücksichtigt. Die generationenübergreifende Vermögensplanung sollte neben Steuerfragen auch Pflichtteils- und Versorgungsinteressen der beteiligten Familienmitglieder einbeziehen. Normen: § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG; § 15 ErbStG; § 14 ErbStG.
Geschwister sind der Steuerklasse II zugeordnet und verfügen über einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro. Wird beispielsweise ein Betrag von 100.000 Euro geerbt und greifen keine weiteren Abzüge, verbleiben grundsätzlich 80.000 Euro vor Anwendung des Tarifs der Steuerklasse II. Steuerlich unterscheiden sich Erbfälle zwischen Geschwistern erheblich von Übertragungen zwischen Eltern und Kindern. Sachliche Steuerbefreiungen und abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten sind unabhängig davon zu prüfen. Normen: § 15 Abs. 1 Steuerklasse II ErbStG; § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG; § 19 ErbStG.
Unverheiratete Lebenspartner gehören grundsätzlich zur Steuerklasse III und erhalten nur 20.000 Euro Freibetrag. Auf den steuerpflichtigen Erwerb können je nach Höhe 30 oder 50 Prozent Steuer entfallen. Die Sonderregeln für Ehegatten, etwa der Freibetrag von 500.000 Euro oder die Familienheimbefreiung, gelten nicht entsprechend für eine bloße nichteheliche Lebensgemeinschaft. Besonders bei gemeinsam genutzten Immobilien und gegenseitigen Erbeinsetzungen sollte frühzeitig geprüft werden, welche Liquidität für eine mögliche Steuerzahlung vorhanden ist. Normen: § 15 Abs. 1 Steuerklasse III ErbStG; § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG; § 19 ErbStG.
Das ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen. In Klasse I fallen insbesondere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel und Eltern bei Erwerben von Todes wegen. Klasse II erfasst unter anderem Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder sowie Eltern bei Schenkungen. Klasse III betrifft die übrigen Erwerber. Die Steuerklasse bestimmt den Tarif, während § 16 ErbStG den jeweils anwendbaren persönlichen Freibetrag festlegt. Eine Verwechslung mit Lohnsteuerklassen ist zu vermeiden. Normen: § 15 ErbStG; § 16 ErbStG; § 19 ErbStG.
Die gesetzlichen Steuersätze reichen in Steuerklasse I von 7 bis 30 Prozent, in Steuerklasse II von 15 bis 43 Prozent und in Steuerklasse III von 30 bis 50 Prozent. Entscheidend ist die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs nach den anzuwendenden Abzügen. Die Tarifstufen des § 19 ErbStG und die gesetzliche Härteregelung an Wertgrenzen sind bei einer exakten Berechnung zu beachten. Ein bloßer Prozentsatz auf den Bruttonachlass führt deshalb oft zu einem falschen Ergebnis. Normen: § 19 Abs. 1 und 3 ErbStG; § 10 ErbStG.
Ja. Erwirbt dieselbe Person von demselben Schenker oder Erblasser innerhalb von zehn Jahren mehrfach Vermögen, werden die Erwerbe nach § 14 ErbStG grundsätzlich zusammengerechnet. Frühere Zuwendungen werden mit ihrem früheren Wert berücksichtigt und die Vorbelastung wird gesetzlich angerechnet. Schenkungen der Mutter sind dagegen grundsätzlich von Schenkungen des Vaters zu trennen. Die zeitliche und personenbezogene Zuordnung sollte in einer Schenkungshistorie festgehalten werden. Normen: § 14 ErbStG; § 16 ErbStG.
Ja, über längere Zeiträume. Wenn zwischen Erwerbern und demselben Zuwendenden mehr als zehn Jahre zwischen den maßgeblichen Erwerbszeitpunkten liegen, wird der frühere Erwerb grundsätzlich nicht mehr in die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG einbezogen. Dadurch kann ein persönlicher Freibetrag erneut nutzbar werden. Es kommt auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung an, nicht lediglich auf die Unterzeichnung eines Vertrags. Eine solche Strategie muss mit den finanziellen Bedürfnissen des Schenkers vereinbar bleiben. Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; § 14 ErbStG; § 16 ErbStG.

Schenkungen zu Lebzeiten

Geld oder Immobilien zu Lebzeiten verschenken: Zehnjahresregel, Auflagen, Rückforderung, Pflichtteil und Anzeigepflicht verständlich erklärt.

Schenkungsteuerlich relevant ist eine freigebige Zuwendung, durch die der Empfänger auf Kosten eines anderen unentgeltlich bereichert wird. Das kann auch ohne schriftliche Vereinbarung geschehen. Eine Steuerzahlung entsteht aber nur, soweit nach Wertansatz, Freibeträgen und sachlichen Befreiungen ein steuerpflichtiger Erwerb verbleibt. Auch mittelbare Zuwendungen, Schuldenerlasse oder besonders günstige Darlehen können steuerliche Folgen auslösen. Für größere Vermögensbewegungen sollten Zweck, Wert und Übertragungszeitpunkt belegt sein. Normen: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 10 ErbStG; § 16 ErbStG.
Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer grundsätzlich zusammengerechnet. Dadurch kann der persönliche Freibetrag für diesen Zeitraum nicht beliebig oft ausgeschöpft werden. Frühere Erwerbe werden mit ihrem damaligen Wert einbezogen; für die zuvor entstandene Steuer gelten Anrechnungsregeln. Nach mehr als zehn Jahren kann ein Freibetrag erneut nutzbar sein. Die Frist nach § 14 ErbStG ist von der zivilrechtlichen Pflichtteilsergänzungsfrist nach § 2325 BGB zu unterscheiden. Normen: § 14 ErbStG; § 16 ErbStG; § 2325 BGB.
Grundsätzlich ja. Jeder Elternteil kann jedem Kind bei unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich bis zu 400.000 Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraums im Rahmen des persönlichen Freibetrags übertragen. Eine frühzeitige Schenkung kann spätere Wertsteigerungen auf die nächste Generation verlagern. Zu prüfen sind jedoch die Versorgung des Schenkers, Rückforderungsrechte, der Pflichtteil, mögliche Vorbehaltsrechte und die rechtliche Wirksamkeit der Übertragung. Freibeträge sind eine Chance, aber kein Grund, Vermögen ohne wirtschaftliche Absicherung wegzugeben. Normen: § 14 ErbStG; § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; § 7 ErbStG.
Grundsätzlich ja, auch wenn der Betrag innerhalb des Freibetrags liegt. Schenker und Erwerber müssen die anzeigepflichtige Schenkung regelmäßig binnen drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Eine gesetzliche Ausnahme gilt insbesondere bei gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkungen. Die formlose Anzeige ist nicht mit der Schenkungsteuererklärung identisch; diese wird gegebenenfalls vom Finanzamt angefordert. Wichtige Angaben sind Beteiligte, Übertragungsdatum, Höhe, Verwandtschaft und frühere Zuwendungen. Normen: § 30 ErbStG; § 31 ErbStG.
Nein, nicht pauschal. Ehegatten verfügen grundsätzlich über einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Darüber hinaus können Geld- oder Wertpapierschenkungen steuerpflichtig werden. Besonders begünstigt ist die Übertragung eines selbst genutzten Familienheims zwischen Ehegatten unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Auch ein echter Zugewinnausgleich kann gesondert zu beurteilen sein. Häufig unterschätzt werden große Einzahlungen auf Gemeinschaftskonten oder Übertragungen von Immobilienanteilen. Normen: § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG; § 5 ErbStG.
Eine Schenkung kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert oder aufgrund vertraglicher Rücktrittsrechte rückabgewickelt werden. Zivilrechtliche Beispiele sind Verarmung des Schenkers oder grober Undank; in Grundstücksverträgen werden häufig weitere Rückforderungsgründe vereinbart. Die Rückabwicklung führt steuerlich nicht immer automatisch zur vollständigen Erstattung. § 29 ErbStG enthält besondere Regeln für das Erlöschen der Steuer. Vor allem bei Immobilien sind Grundbuchsicherung, Kosten und steuerliche Konsequenzen einer Rückübertragung zu prüfen. Normen: § 528 BGB; § 530 BGB; § 29 ErbStG.
Von einer gemischten Schenkung spricht man, wenn eine Vermögensübertragung nur teilweise entgeltlich erfolgt. Beispiel: Eltern übertragen eine Immobilie deutlich unter ihrem Wert auf ein Kind. Der unentgeltliche Anteil kann schenkungsteuerpflichtig sein. Dabei sind Gegenleistungen, übernommene Darlehen oder vorbehaltene Nutzungsrechte sachgerecht zu bewerten. Zusätzlich können insbesondere bei Immobilien weitere Steuertatbestände oder einkommensteuerliche Folgen berührt werden. Der Vertrag muss das wirtschaftliche Gesamtbild korrekt wiedergeben. Normen: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 10 ErbStG; § 12 ErbStG; § 3 GrEStG.
Eine Auflage verpflichtet den Beschenkten zu einer bestimmten Handlung oder Leistung, zum Beispiel zur Versorgung des Schenkers oder zur Übernahme einer Schuld. Steuerlich kommt es darauf an, ob die Belastung nach den gesetzlichen Regeln die Bereicherung mindert. Nicht jede vertraglich formulierte Verpflichtung führt zu einem vollen Steuerabzug. Bei Grundstücksübertragungen sind insbesondere übernommene Verbindlichkeiten und mögliche Grunderwerbsteuer auf bestimmte Auflagen zu prüfen. Rechte und Pflichten sollten präzise bewertet und beurkundet werden. Normen: § 7 ErbStG; § 10 Abs. 5 bis 6b ErbStG; § 3 Nr. 2 GrEStG.
Ja. Eine Übertragung unter Vorbehalt von Nießbrauch oder Wohnungsrecht ermöglicht es, Eigentum frühzeitig weiterzugeben und bestimmte Nutzungen zu behalten. Beim Nießbrauch können auch Mieteinnahmen beim Berechtigten verbleiben; ein Wohnungsrecht betrifft typischerweise die persönliche Nutzung. Der Wert des vorbehaltenen Rechts kann die steuerliche Bereicherung des Erwerbers mindern. Gleichzeitig sind Instandhaltung, Grundbuchrang, ein möglicher späterer Verzicht und Auswirkungen auf Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen. Normen: § 1030 BGB; § 1093 BGB; § 14 BewG; § 15 BewG; § 7 ErbStG.
Stirbt der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung, kann die frühere Schenkung bei einem späteren Erwerb desselben Beschenkten von Todes wegen steuerlich zusammengerechnet werden. Das führt nicht automatisch zu einer Rückforderung, kann aber Freibeträge und Steuersatz beeinflussen. Unabhängig davon können Pflichtteilsberechtigte unter anderen Voraussetzungen einen Ergänzungsanspruch haben. Die steuerlichen und zivilrechtlichen Zehnjahresregeln haben unterschiedliche Wirkungen; bei Vorbehaltsnießbrauch und Ehegattenschenkungen ist besondere Vorsicht geboten. Normen: § 14 ErbStG; § 3 ErbStG; § 2325 BGB.
Ja. Eltern können Geld für den Erwerb einer Immobilie schenken. Für die Besteuerung ist jedoch entscheidend, ob das Geld frei verwendet werden darf oder ob dem Kind gezielt ein bestimmtes Grundstück verschafft werden soll. Bei einer verbindlichen Zweckbindung kann eine sogenannte mittelbare Grundstücksschenkung vorliegen. Sie wird nach besonderen Regeln eingeordnet und bewertet. Vor größeren Überweisungen sollten Kaufobjekt, Finanzierungsanteil, Zeitpunkt der Zusage und Zahlungsfluss schriftlich festgehalten werden. Normen: § 7 ErbStG; § 12 ErbStG; § 16 ErbStG; ErbStH R E 7.3.
Eine mittelbare Grundstücksschenkung kann vorliegen, wenn Geld so zugewendet wird, dass der Beschenkte nach dem erkennbaren Willen des Schenkers ein konkretes Grundstück oder Gebäude erhalten soll. Dann kann schenkungsteuerlich der entsprechende Grundstückswert statt eines bloßen Geldbetrags maßgeblich werden. Die Grundsätze der Finanzverwaltung verlangen insbesondere eine rechtzeitige Zusage und einen nachweisbaren Bezug zum Erwerb. Auch die nur teilweise Finanzierung eines Immobilienkaufs kann erfasst sein. Normen: § 7 ErbStG; § 12 ErbStG; ErbStH R E 7.3.

Immobilien vererben und verschenken

Wann ist das Familienheim steuerfrei? Welche Werte gelten bei Haus und Wohnung? Alles zu Nießbrauch, Mietimmobilien und Grunderwerbsteuer.

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten die Bewertungsverfahren des Bewertungsgesetzes. Je nach Grundstücksart wird typischerweise das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren angewendet. Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser werden grundsätzlich im Vergleichswertverfahren bewertet, Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag. Zur Vorbereitung sollten Eigentumsnachweise, Wohn- und Nutzflächen, Baujahr, Modernisierungen, Mietverträge und grundstücksbezogene Belastungen geordnet vorliegen. Normen: § 12 Abs. 3 ErbStG; § 157 BewG; § 176 BewG; § 182 BewG.
Grundsätzlich ist für die Bewertung der gemeine Wert, also ein unter gewöhnlichen Marktbedingungen erzielbarer Wert, relevant. Die gesetzlichen Verfahren arbeiten jedoch teilweise mit typisierten Parametern, sodass der festgestellte Grundbesitzwert vom konkret erzielbaren Preis abweichen kann. Ist der ermittelte Wert zu hoch, eröffnet § 198 BewG unter bestimmten Voraussetzungen den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts. Wichtig ist daher, die Feststellung nicht ungeprüft mit einem frei geschätzten Marktwert gleichzusetzen. Normen: § 9 BewG; § 182 BewG; § 198 BewG.
Ein niedrigerer gemeiner Wert kann nachgewiesen werden, wenn der nach den gesetzlichen Standardverfahren ermittelte Immobilienwert die tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag nicht angemessen abbildet. Als Nachweis dienen regelmäßig geeignete Gutachten des Gutachterausschusses oder qualifizierter Sachverständiger. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein tatsächlicher Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag herangezogen werden. Bloße Inserate oder unverbindliche Online-Schätzungen erfüllen die Anforderungen nicht automatisch. Normen: § 198 BewG; § 9 BewG; § 157 BewG.
Ein Familienheim kann unter engen gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei übertragen werden. Dabei ist die Unterscheidung entscheidend: Für Schenkungen des Familienheims zwischen Ehegatten gelten andere Voraussetzungen als für den Erwerb von Todes wegen. Erbende Ehegatten und begünstigte Kinder müssen grundsätzlich selbst nutzen und zehnjährige Nachbehaltensregeln beachten. Für Kinder gilt zusätzlich eine Begrenzung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche. Vermietete Immobilien und reine Ferienwohnungen sind nicht schon deshalb begünstigt, weil sie der Familie gehören. Normen: § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG.
Ja, wenn die gesetzlichen Familienheimvoraussetzungen erfüllt sind. Der Erblasser muss das Objekt grundsätzlich bis zum Tod selbst bewohnt haben oder aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert gewesen sein. Das Kind muss das Familienheim unverzüglich selbst zu Wohnzwecken bestimmen und grundsätzlich zehn Jahre nutzen. Die Befreiung betrifft nur eine Wohnfläche von bis zu 200 Quadratmetern. Bei Schenkungen an Kinder zu Lebzeiten besteht diese spezielle Familienheim-Befreiung nicht; dann gelten insbesondere die allgemeinen Freibeträge. Normen: § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; § 16 ErbStG.
Entscheidend ist, dass das geerbte Familienheim tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Bei Kindern muss die Entscheidung und Umsetzung grundsätzlich unverzüglich erfolgen. Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein Einzug binnen etwa sechs Monaten regelmäßig ein wichtiges Indiz; eine längere Dauer muss konkret begründet werden. Das Gesetz enthält keine starre allgemeine Sechsmonatsfrist. Während der anschließenden Bindungszeit kann die Befreiung bei Aufgabe der Selbstnutzung entfallen, es sei denn, zwingende Gründe rechtfertigen dies. Normen: § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG; BFH II R 37/16.
Wird ein erbschaftsteuerfrei geerbtes Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb verkauft oder nicht mehr selbst zu Wohnzwecken genutzt, kann die Steuerbefreiung rückwirkend wegfallen. Ausnahmen kommen bei zwingenden Gründen in Betracht, beispielsweise wenn die Nutzung aus objektiven gesundheitlichen Gründen unzumutbar wird. Wirtschaftliche Zweckmäßigkeit genügt nicht automatisch. Davon zu trennen sind mögliche einkommensteuerliche Folgen eines Verkaufs; dort gelten andere Voraussetzungen und Fristen. Normen: § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG; § 23 EStG.
Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke können unter den Voraussetzungen des § 13d ErbStG mit nur 90 Prozent des steuerlichen Werts angesetzt werden. Das entspricht einem Wertabschlag von zehn Prozent und gilt bei Schenkungen wie Erbschaften, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht jede betriebliche oder gemischt genutzte Immobilie ist automatisch erfasst. Insbesondere die Vermietung zu Wohnzwecken und die Abgrenzung zum begünstigten Betriebsvermögen sind zu prüfen. Normen: § 13d ErbStG; § 182 Abs. 3 BewG.
Bei einem begünstigten steuerlichen Immobilienwert von 600.000 Euro werden durch den Wertansatz von 90 Prozent grundsätzlich 540.000 Euro in die weitere Erbschaft- oder Schenkungsteuerberechnung einbezogen. Die Ermäßigung betrifft also den Wertansatz, nicht unmittelbar die festgesetzte Steuer. Erst danach sind gegebenenfalls Freibeträge, zulässige Verbindlichkeiten und der Steuertarif anzuwenden. Ob ein vermietetes Objekt begünstigt ist, muss anhand seiner Nutzung und der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden. Normen: § 13d Abs. 1 bis 3 ErbStG.
Bei der Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt erhält der Beschenkte das Eigentum, während der Schenker im vereinbarten Umfang die Nutzung oder Mieterträge behält. Der wirtschaftliche Kapitalwert des Rechts kann die schenkungsteuerliche Bereicherung mindern. Maßgeblich sind unter anderem Jahreswert und voraussichtliche Dauer des Nießbrauchs. Zu prüfen sind zudem das Grundbuch, die Kostenverteilung für Instandhaltung, mögliche Folgen eines vorzeitigen Verzichts und Auswirkungen auf den Pflichtteil. Eine solche Gestaltung sollte notariell und steuerlich abgestimmt werden. Normen: § 1030 BGB; § 14 BewG; § 15 BewG; § 7 ErbStG; § 10 ErbStG.
Ein Nießbrauchrecht erlaubt im Grundsatz die Nutzung eines Gegenstands und den Bezug seiner Früchte, beispielsweise Mieteinnahmen. Ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB sichert in der Regel die persönliche Nutzung bestimmter Wohnräume. Beide Rechte unterscheiden sich in Inhalt und wirtschaftlichem Wert; sie sind daher nicht beliebig austauschbar. Für die Steuer kann ihr Kapitalwert relevant sein. Entscheidend sind die Vertragsbedingungen, die grundbuchliche Absicherung und die Frage, ob nur das Wohnen oder auch eine Vermietung ermöglicht werden soll. Normen: § 1030 BGB; § 1093 BGB; § 14 BewG; § 15 BewG.
Eine noch bestehende Immobilienfinanzierung kann den steuerlich relevanten Erwerb unter den Abzugsregeln des ErbStG mindern. Bei einer Erbschaft kommt es darauf an, welche Verbindlichkeit tatsächlich übergeht und ob diese nicht schon in einem Wertansatz berücksichtigt wurde. Bei Schenkungen muss zusätzlich geklärt werden, ob der Beschenkte das Darlehen übernimmt und damit eine Gegenleistung erbringt. Das kann auch grunderwerbsteuerliche Auswirkungen haben. Eine reine Subtraktion des Restdarlehens vom geschätzten Marktwert ist nicht immer zulässig. Normen: § 10 Abs. 5 bis 6b ErbStG; § 7 ErbStG; § 3 GrEStG.
Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen sind grundsätzlich nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit. Bei Schenkungen unter Auflage können bestimmte Gegenleistungen jedoch grunderwerbsteuerpflichtig sein. Unabhängig davon gelten besondere Befreiungen unter anderem für Erwerbe zwischen Ehegatten und Verwandten in gerader Linie, insbesondere Eltern und Kindern. Bei Übertragungen auf Gesellschaften oder bei komplexen Anteilstransaktionen können abweichende Regeln gelten. Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer müssen stets getrennt geprüft werden. Normen: § 3 Nr. 2, 4 und 6 GrEStG; § 7 ErbStG.
Auch eine Immobilie außerhalb Deutschlands kann in Deutschland erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtig sein, wenn der Erwerb der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 ErbStG unterliegt. Gleichzeitig kann im Belegenheitsstaat eine weitere Steuer entstehen. Abhilfe bieten gegebenenfalls Doppelbesteuerungsabkommen oder die gesetzliche Anrechnung bestimmter ausländischer Erbschaftsteuer. Der ausländische Immobilienwert und die Eigentumsverhältnisse müssen dokumentiert werden. Die EU-Erbrechtsverordnung betrifft erbrechtliche Kollisionsfragen, nicht die Harmonisierung der Erbschaftsteuer. Normen: § 2 ErbStG; § 21 ErbStG; § 12 ErbStG; EU-Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012.

Ehegatten und Lebenspartner

Ehegattenfreibetrag, Familienheim, Zugewinn, Güterstandsschaukel und Berliner Testament: So werden Übertragungen steuerlich behandelt.

Zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern beträgt der persönliche Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibetrag 500.000 Euro. Bei mehreren Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren wird die frühere Übertragung bei einer späteren Berechnung berücksichtigt. Bei Erbschaften kann zusätzlich der besondere Versorgungsfreibetrag relevant werden. Die steuerlichen Begünstigungen des Familienheims und des Zugewinnausgleichs sind eigenständige Regeln. Daher sollte der gesamte Vermögensübergang statt nur der Freibetrag betrachtet werden. Normen: § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 14 ErbStG; § 17 ErbStG; § 5 ErbStG.
Der besondere Versorgungsfreibetrag kann bei einem Erwerb von Todes wegen für den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bis zu 256.000 Euro betragen. Er besteht zusätzlich zum persönlichen Freibetrag und kann sich um den Kapitalwert bestimmter nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge vermindern. Für gewöhnliche Schenkungen unter Lebenden wird dieser Freibetrag nicht gewährt. Deshalb sind Hinterbliebenenrenten, Pensionsansprüche und vergleichbare Leistungen für die Berechnung von Bedeutung. Normen: § 17 Abs. 1 ErbStG; § 16 ErbStG; § 14 BewG.
Die Schenkung des selbst genutzten Familienheims zwischen Ehegatten ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei. Bei einer Erbschaft gelten andere Vorgaben: Der überlebende Ehegatte muss das Familienheim grundsätzlich selbst weiter nutzen und die zehnjährige Bindung beachten. Bei einem Verkauf oder einer dauerhaften Aufgabe der Eigennutzung kann die Befreiung rückwirkend entfallen, sofern kein zwingender Grund vorliegt. Ferienimmobilien oder reine Mietobjekte sind nicht automatisch begünstigt. Normen: § 13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ErbStG.
Die Güterstandsschaukel ist eine Gestaltung, bei der Ehegatten ihre Zugewinngemeinschaft wirksam beenden, einen tatsächlichen Zugewinnausgleich durchführen und später gegebenenfalls wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren. Ein echter Ausgleichsanspruch kann nach § 5 Abs. 2 ErbStG außerhalb der Schenkungsteuer liegen. Das setzt eine zivilrechtlich wirksame und wirtschaftlich nachvollziehbare Gestaltung voraus. Die Höhe des Zugewinns muss korrekt ermittelt werden; bei Grundstücksübertragungen sind weitere rechtliche und steuerliche Folgen möglich. Es handelt sich nicht um eine pauschal steuerfreie Vermögensverschiebung. Normen: § 5 Abs. 2 ErbStG; § 1378 BGB; § 1408 BGB.
Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird ein möglicher Zugewinnausgleich anhand ihres Anfangs- und Endvermögens sowie gesetzlicher Korrekturen ermittelt. Bei einer Beendigung zu Lebzeiten kann eine echte Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerlich privilegiert sein. Endet der Güterstand durch Tod, enthält § 5 Abs. 1 ErbStG besondere Regeln zur steuerfreien fiktiven Ausgleichsforderung. Die Einzelheiten hängen von Ehevertrag, Vermögensentwicklung und Erbfolge ab. Normen: § 5 ErbStG; § 1371 BGB; § 1378 BGB.
Bei einer gemeinsamen Immobilie ist zunächst zu prüfen, welcher Ehegatte welchen Eigentumsanteil hält. Wird ein Anteil unentgeltlich übertragen, kann eine steuerliche Schenkung vorliegen. Bei einem selbst genutzten Familienheim kann die besondere Ehegattenbefreiung greifen; bei anderen Objekten sind persönliche Freibeträge und gegebenenfalls Wertabschläge zu prüfen. Auch übernommene Schulden, tatsächlich geleistete Kaufpreiszahlungen und ein Nießbrauchsvorbehalt wirken sich auf die Gestaltung aus. Eigentumsquoten und Zahlungsströme sollten klar dokumentiert sein. Normen: § 7 ErbStG; § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG; § 16 ErbStG; § 3 Nr. 4 GrEStG.
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten häufig gegenseitig als Alleinerben ein; die Kinder sollen erst nach dem Tod des zuletzt Versterbenden erben. Dadurch können die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall ungenutzt bleiben. Beim zweiten Erbfall ist dann eventuell ein höherer Vermögenswert steuerlich zu erfassen. Testamentarische Gestaltungsmittel wie Vermächtnisse, Öffnungsklauseln oder andere Nachfolgeregelungen können geprüft werden. Die passende Lösung hängt jedoch von Schutzbedürfnis des Ehegatten, Vermögen und Familienstruktur ab. Normen: § 2269 BGB; § 3 ErbStG; § 16 ErbStG; § 14 ErbStG.
Bei einer Scheidung müssen freigebige Schenkungen, Unterhaltsleistungen und echte Zugewinnausgleichszahlungen unterschieden werden. Ein gesetzlich geschuldeter Zugewinnausgleich fällt unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ErbStG nicht unter die Schenkungsteuer. Reine unentgeltliche Zuwendungen können dagegen steuerpflichtig sein. Ob für bestimmte Übertragungen noch der Ehegattenfreibetrag gilt, richtet sich nach dem rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt. Gerade bei Immobilien sollte eine Scheidungsfolgenvereinbarung steuerlich mitgeprüft werden. Normen: § 5 ErbStG; § 7 ErbStG; § 15 ErbStG; § 16 ErbStG; § 1378 BGB.

Kinder, Enkel und Pflichtteil

Was dürfen Kinder und Enkel steuerfrei erhalten? Antworten zu Pflichtteil, Schenkungen, Nießbrauch und familiärer Nachfolgeplanung.

Kinder und Stiefkinder können grundsätzlich 400.000 Euro je Elternteil erwerben, Enkel in der Regel 200.000 Euro je Großelternteil. Bei Enkeln kann ein Freibetrag von 400.000 Euro gelten, wenn der verbindende Elternteil bereits verstorben ist. Die Beträge gelten je persönlicher Erwerber-Zuwender-Beziehung unter den Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht. Mehrere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Daneben können bei einem Erbfall zusätzliche persönliche oder sachliche Steuerbefreiungen eingreifen. Normen: § 16 ErbStG; § 14 ErbStG; § 17 ErbStG.
Ja. Minderjährige können erben oder beschenkt werden und haben grundsätzlich dieselben erbschaftsteuerlichen persönlichen Freibeträge wie volljährige Kinder. Zivilrechtlich ist jedoch zu prüfen, wer für das Kind handeln darf, ob eine familiengerichtliche Genehmigung oder ein Ergänzungspfleger erforderlich ist und ob das Kind mit Verpflichtungen belastet wird. Besonders bei Grundstücken, Gesellschaftsbeteiligungen und Darlehensübernahmen ist die rechtliche Vertretung anspruchsvoll. Die steuerliche Begünstigung ersetzt keine Prüfung der Wirksamkeit des Erwerbs. Normen: § 16 ErbStG; § 1629 BGB; § 1643 BGB; § 1850 BGB.
Der Pflichtteil schützt bestimmte nahe Angehörige, insbesondere Abkömmlinge und unter gesetzlichen Voraussetzungen den Ehegatten und die Eltern, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Er ist grundsätzlich ein Geldanspruch, nicht ein Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand. Seine Höhe entspricht regelmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der geltend gemachte Pflichtteil ist erbschaftsteuerlich ein Erwerb von Todes wegen; für den Erben kann er unter Voraussetzungen eine Nachlassverbindlichkeit darstellen. Normen: § 2303 BGB; § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG.
Der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch gilt als Erwerb von Todes wegen. Die Erbschaftsteuer entsteht für diesen Erwerb grundsätzlich erst mit der Geltendmachung, nicht schon automatisch mit dem Tod. Der verpflichtete Erbe kann den geltend gemachten Pflichtteil unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigen. Steuerklasse und Freibetrag richten sich nach dem Verhältnis zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erblasser. Bei Erfüllung durch Sachwerte statt Geld sind mögliche weitere Steuerfolgen getrennt zu prüfen. Normen: § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG; § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG.
Schenkungen des Erblassers können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB auslösen. Hintergrund ist, dass die frühzeitige Vermögensverschiebung einen Pflichtteilsberechtigten nicht beliebig benachteiligen soll. Bei vollzogenen Schenkungen wird deren Wert innerhalb der gesetzlichen Frist grundsätzlich abgestuft berücksichtigt. Sonderregeln bestehen insbesondere bei Schenkungen an Ehegatten; bei vorbehaltenem Nießbrauch kann die Frist problematisch sein. Der zivilrechtliche Anspruch ist von der steuerlichen Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG unabhängig. Normen: § 2325 BGB; § 2329 BGB; § 14 ErbStG.
Nach § 2325 BGB wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall grundsätzlich vollständig, danach mit jährlich abnehmendem Anteil berücksichtigt. Nach zehn Jahren bleibt sie bei gewöhnlichen, vollständig vollzogenen Schenkungen grundsätzlich außer Betracht. Für Schenkungen an Ehegatten beginnt diese Frist nicht vor Auflösung der Ehe. Auch ein umfassend vorbehaltenes Nutzungsrecht kann die Frage beeinflussen, wann eine Schenkung als geleistet gilt. Diese Frist ist nicht mit der steuerlichen Zehnjahresregel gleichzusetzen. Normen: § 2325 Abs. 3 BGB; § 14 ErbStG.
Bei einer Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt wird das Eigentum übertragen, während bestimmte Nutzungsrechte beim Schenker bleiben. Steuerlich kann der Kapitalwert des Rechts die Bereicherung mindern. Zivilrechtlich ist aber gesondert zu beurteilen, ob und wann die Frist für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu laufen beginnt. Ein umfassender Vorbehalt, der dem Schenker die wirtschaftliche Nutzung weitgehend belässt, kann hierbei nachteilig sein. Eine vermeintlich steueroptimale Gestaltung ist daher nicht zwingend pflichtteilsrechtlich optimal. Normen: § 1030 BGB; § 2325 BGB; § 14 BewG; § 7 ErbStG.
Ja. Eltern können grundsätzlich frei entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Kinder zu Lebzeiten beschenken, soweit ihre rechtlichen Bindungen gewahrt bleiben. Steuerlich hat jedes Kind gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag. Zivilrechtlich können unterschiedliche Schenkungen aber spätere Pflichtteilsergänzungs- oder Ausgleichungsfragen auslösen. Deshalb sollten Absicht, mögliche Anrechnung auf den Erbteil und gegebenenfalls Rückforderungsrechte eindeutig dokumentiert werden. Steuerliche Gleichbehandlung ist nicht mit zivilrechtlicher Gleichstellung identisch. Normen: § 16 ErbStG; § 2050 BGB; § 2315 BGB; § 2325 BGB.
Mit einer Ausgleichungsanordnung kann der Erblasser bestimmen, wie bestimmte lebzeitige Zuwendungen unter Abkömmlingen bei der späteren Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält dazu eigene Regeln, die je nach Art der Zuwendung und Erbfolge eingreifen. Ein solcher Ausgleich ist nicht automatisch identisch mit der steuerlichen Zusammenrechnung von Schenkungen. Wichtig sind eine klare Formulierung, die Dokumentation früherer Übertragungen und die Abstimmung mit Testament oder Erbvertrag. Normen: § 2050 BGB; § 2052 BGB; § 14 ErbStG.
Konflikte entstehen häufig, weil Vermögenswerte, frühere Schenkungen und Vorstellungen über gerechte Verteilung nicht transparent sind. Hilfreich sind ein aktuelles Vermögensverzeichnis, klare testamentarische Regelungen und dokumentierte Schenkungen. Ausgleichs- und Anrechnungsbestimmungen sollten ausdrücklich formuliert und mit Pflichtteilsrechten abgestimmt werden. Bei Immobilien und Unternehmen kann es sinnvoll sein, die spätere Verwaltung, Entscheidungsbefugnisse und Abfindungen vorab zu regeln. Die steuerliche Planung ist dabei Teil einer umfassenderen rechtlichen und familiären Nachfolgegestaltung. Normen: § 1937 BGB; § 2050 BGB; § 2303 BGB; § 2325 BGB.

Unternehmensnachfolge und Betriebsvermögen

Wann sind Firmenanteile steuerbegünstigt? Regelverschonung 85 %, Option 100 %, Lohnsumme, Verwaltungsvermögen und Behaltensfrist erklärt.

Das ErbStG begünstigt unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie bestimmten Kapitalgesellschaftsanteilen. Für GmbH-Anteile setzt § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG grundsätzlich eine unmittelbare Beteiligung des Schenkers oder Erblassers von mehr als 25 Prozent voraus; unter bestimmten Bedingungen können gebündelte Beteiligungen berücksichtigt werden. Selbst bei begünstigungsfähigem Vermögen sind Verwaltungsvermögen und weitere Ausschlusstatbestände zu prüfen. Die Unternehmensform allein begründet noch keine Steuerbefreiung. Normen: § 13b Abs. 1 bis 4 ErbStG; § 13a ErbStG.
Die Regelverschonung befreit grundsätzlich 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Erwerb des begünstigten Vermögens die einschlägige Schwelle von 26 Millionen Euro nicht überschreitet. Es gelten insbesondere eine fünfjährige Behaltensfrist und – je nach Beschäftigtenzahl – Lohnsummenvorgaben. Der verbleibende Betrag kann unter Umständen durch einen gleitenden Abzugsbetrag weiter vermindert werden. Begünstigungsfähiges Vermögen und tatsächlich begünstigtes Vermögen sind dabei strikt zu unterscheiden. Normen: § 13a Abs. 1 bis 3 und 6 ErbStG; § 13b ErbStG.
Auf Antrag ist unter den engen Voraussetzungen der Optionsverschonung eine vollständige Befreiung des begünstigten Betriebsvermögens möglich. Dafür gelten verschärfte Vorgaben, insbesondere eine siebenjährige Behaltensfrist und erhöhte Lohnsummenanforderungen, grundsätzlich 700 Prozent der Ausgangslohnsumme bei entsprechend großen Betrieben. Hinzu kommt die gesetzliche Grenze von höchstens 20 Prozent Verwaltungsvermögen im begünstigungsfähigen Vermögen. Die Option ist nicht für jedes Unternehmen geeignet und muss vorab anhand der Vermögensstruktur und Personalplanung durchgerechnet werden. Normen: § 13a Abs. 10 ErbStG; § 13b ErbStG.
ei der Regelverschonung beträgt die steuerlich relevante Behaltensfrist grundsätzlich fünf Jahre, bei der Optionsverschonung sieben Jahre. Bestimmte Veräußerungen, Betriebsaufgaben oder schädliche Entnahmen können zum rückwirkenden Wegfall der Begünstigung führen. Auch der Umfang einer begünstigungsschädlichen Handlung kann für die Rückabwicklung relevant sein. Die Voraussetzungen sollten deshalb über den gesamten Bindungszeitraum überwacht werden. Ein bevorstehender Verkauf, eine Umstrukturierung oder größere Ausschüttung sollte rechtzeitig auf steuerliche Folgen geprüft werden. Normen: § 13a Abs. 6 und 10 ErbStG.
Mit der Lohnsummenregelung soll die steuerliche Begünstigung an die Fortführung des Unternehmens und den Erhalt eines bestimmten Beschäftigungsniveaus geknüpft werden. Bei der Regelverschonung müssen innerhalb von fünf Jahren grundsätzlich 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreicht werden, bei der Option innerhalb von sieben Jahren grundsätzlich 700 Prozent. Für Unternehmen mit bis zu fünf berücksichtigungsfähigen Beschäftigten gilt die Regel grundsätzlich nicht; bei sechs bis fünfzehn Beschäftigten bestehen abgestufte Mindestlohnsummen. Ein Verstoß kann die Vergünstigung rückwirkend anteilig reduzieren. Normen: § 13a Abs. 3 und 10 ErbStG.
Als Verwaltungsvermögen erfasst § 13b ErbStG bestimmte Vermögenswerte, die nicht im Sinne der Begünstigungsregeln als operativ gebundenes Betriebsvermögen gelten. Dazu können insbesondere an Dritte vermietete Grundstücke, bestimmte Beteiligungen, Wertpapiere, Luxusgegenstände und übermäßige Finanzmittel gehören. Das Gesetz enthält zahlreiche Ausnahmen, Verrechnungsregeln und Grenzwerte. Besonders wichtig sind der sogenannte 90-Prozent-Test und die schärfere 20-Prozent-Grenze bei der Optionsverschonung. Immobilienhaltende Gesellschaften benötigen deshalb eine besonders sorgfältige Prüfung ihrer Struktur. Normen: § 13b Abs. 2 bis 7 ErbStG; § 13a Abs. 10 ErbStG.
GmbH-Anteile werden bei einer Schenkung grundsätzlich mit ihrem gemeinen Wert bewertet. Bei nicht börsennotierten Anteilen kommen insbesondere zeitnahe Verkäufe zwischen fremden Dritten, anerkannte Bewertungsverfahren oder die gesetzlichen Regeln des vereinfachten Ertragswertverfahrens in Betracht; ein Mindestwert nach den gesetzlichen Vorschriften ist zu beachten. Bei einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 25 Prozent kann zusätzlich die Unternehmensverschonung relevant werden. Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln, Stimmrechte und die Finanzierung einer späteren Steuerzahlung sollten mitgeprüft werden. Normen: § 11 Abs. 2 BewG; § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; § 13a ErbStG.
Überschreitet ein Erwerb begünstigten Vermögens die relevante Schwelle von 26 Millionen Euro, greifen besondere Regeln für Großerwerbe. In Betracht kommen insbesondere der auf Antrag verringerte Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG oder unter zusätzlichen Voraussetzungen die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Frühere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren können mitzählen. Die Wahl des Verfahrens ist wirtschaftlich bedeutsam und teilweise unwiderruflich. Eine pauschale Aussage, der Erwerb sei ab 26 Millionen Euro vollständig steuerpflichtig, wäre unzutreffend. Normen: § 13a Abs. 1 ErbStG; § 13c ErbStG; § 28a ErbStG.
Ein Verkauf des begünstigt übertragenen Unternehmens oder bestimmter wesentlicher Beteiligungen innerhalb der Behaltensfrist kann den Verschonungsabschlag ganz oder teilweise rückwirkend entfallen lassen. Auch eine Betriebsaufgabe oder bestimmte Entnahmen können schädlich sein. Das Gesetz kennt differenzierte Regeln, unter anderem zur Reinvestition in bestimmten Konstellationen. Deshalb darf eine Verkaufsentscheidung nicht allein anhand des Kaufpreises getroffen werden. Zusätzlich sind Nachversteuerung, Einkommensteuer, Gesellschaftsrecht und Liquiditätsbedarf zu berücksichtigen. Normen: § 13a Abs. 6 bis 7 ErbStG; § 13a Abs. 10 ErbStG.
Eine schrittweise Nachfolge kann durch zeitlich abgestimmte Anteilsübertragungen, die Nutzung persönlicher Freibeträge sowie geeignete Gesellschafts- und Stimmrechtsregelungen erfolgen. Steuerlich sind der Wert der Anteile, die erforderliche Beteiligungsschwelle, Verwaltungsvermögen, Lohnsumme, Behaltensfristen und die Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren zu prüfen. Rechtlich müssen Geschäftsführung, Kontrolle und Schutz des Übertragenden geregelt werden. Frühzeitige Strukturierung reduziert das Risiko, dass Steuerlast, Entscheidungsbefugnis und Unternehmensliquidität im Nachfolgezeitpunkt auseinanderfallen. Normen: § 13a ErbStG; § 13b ErbStG; § 14 ErbStG; § 16 ErbStG.

Bewertung von Vermögenswerten

Wie werden Bankkonten, Immobilien, GmbH-Anteile, Kunst und Kryptowährungen für die Erbschaftsteuer bewertet? Bewertungsregeln mit Gesetzeslinks.

Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgeblich. Bei Erbfällen ist dies regelmäßig der Todestag, bei Schenkungen die Ausführung der Zuwendung. Der Wert von Depots, Immobilien oder Unternehmensanteilen kann zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Übertragung erheblich schwanken. Besondere Erwerbsarten können abweichende Entstehungszeitpunkte haben. Alle Unterlagen sollten deshalb mit Stichtagsbezug abgelegt werden, damit spätere Bewertungen und Nachweise nachvollziehbar sind. Normen: § 9 ErbStG; § 11 ErbStG; § 12 ErbStG.
Bankguthaben werden grundsätzlich nach den Regeln für Kapitalforderungen bewertet. Maßgeblich sind insbesondere die dem Erwerber zustehenden Kontoguthaben und gegebenenfalls bis zum Bewertungsstichtag entstandene Ansprüche. Schulden werden getrennt nach den anwendbaren Vorschriften berücksichtigt. Bei Gemeinschaftskonten darf die Eigentums- und Berechtigungslage nicht allein aus dem Kontonamen abgeleitet werden. Für ein zutreffendes Nachlassverzeichnis sind Stichtagsbestätigungen der Banken, Konto- und Depotinhaberschaft sowie Auszüge zu offenen Verpflichtungen sinnvoll. Normen: § 12 BewG; § 12 ErbStG; § 10 ErbStG.
Börsennotierte Wertpapiere werden nach § 11 BewG grundsätzlich mit dem niedrigsten am Bewertungsstichtag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Gibt es an diesem Tag keine Notierung, sieht das Gesetz eine Ersatzregel anhand des letzten einschlägigen Kurses innerhalb von 30 Tagen vor. Für Investmentfonds und nicht börsennotierte Beteiligungen gelten besondere Bewertungsmaßstäbe. Ein Depotwert aus dem Vormonat ist deshalb nicht automatisch geeignet. Depotaufstellungen sollten den steuerlich maßgeblichen Stichtag und sämtliche Positionen abbilden. Normen: § 11 BewG; § 12 ErbStG.
Nicht börsennotierte GmbH-Anteile sind grundsätzlich mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen. Maßgeblich können zeitnahe Verkäufe unter fremden Dritten sein. Fehlen solche, werden Ertragsaussichten und anerkannte Bewertungsverfahren berücksichtigt; das Gesetz enthält ergänzend Regeln zum vereinfachten Ertragswertverfahren. Der gesetzlich bestimmte Substanzwert ist als Untergrenze zu beachten. Bilanzbuchwert oder Stammkapital sind deshalb nicht ohne Weiteres der steuerliche Anteilswert. Zusätzlich muss geprüft werden, ob für die Übertragung eine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG möglich ist. Normen: § 11 Abs. 2 BewG; §§ 199 bis 203 BewG; § 13b ErbStG.
Das Bewertungsgesetz unterscheidet vor allem Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren. Welche Methode anzuwenden ist, ergibt sich insbesondere aus der Grundstücksart. Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser werden grundsätzlich im Vergleichswertverfahren bewertet, Mietwohngrundstücke typischerweise im Ertragswertverfahren und bestimmte andere Objekte im Sachwertverfahren. Das Gesetz enthält dafür Vorgaben zu Daten und Rechenschritten. Bestehen Zweifel am Ergebnis, kann ein niedrigerer gemeiner Wert nach § 198 BewG nachgewiesen werden. Normen: § 182 BewG; §§ 183 bis 191 BewG; § 198 BewG.
Kunstwerke, Schmuck, hochwertige Uhren und Sammlungen sind grundsätzlich nach ihrem gemeinen Wert am Bewertungsstichtag zu erfassen. Maßgeblich können etwa dokumentierte Verkäufe vergleichbarer Stücke, Zustand, Echtheit und Provenienz sein. Für gewöhnlichen Hausrat und bestimmte bewegliche Gegenstände sieht § 13 ErbStG Freibeträge beziehungsweise sachliche Befreiungen vor; Edelmetalle, Edelsteine, Perlen und Münzen sind davon ausdrücklich ausgenommen. Bei wertvollen Einzelstücken können qualifizierte Gutachten und ein vollständiges Inventar sinnvoll sein. Normen: § 9 BewG; § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 12 ErbStG.
Vorbehaltene oder übertragene Nutzungsrechte wie Nießbrauch und Wohnungsrecht haben einen wirtschaftlichen Wert. Dieser wird nach den Regeln des Bewertungsgesetzes insbesondere aus dem Jahreswert der Nutzung und ihrer voraussichtlichen Dauer abgeleitet. Bei lebenslangen Rechten spielen die gesetzlich maßgeblichen Vervielfältiger eine Rolle. Der Wert kann sich auf die Bereicherung bei einer Grundstücksübertragung auswirken. Nicht jeder vertraglich genannte Betrag ist steuerlich anzusetzen; Inhalte und Bewertungsgrundlagen des Rechts müssen überprüft werden. Normen: § 13 BewG; § 14 BewG; § 15 BewG; § 1030 BGB; § 1093 BGB.
Ja, sofern sie nach dem Gesetz abzugsfähig sind. Bei einer Erbschaft sind beispielsweise echte Verbindlichkeiten des Verstorbenen, bestimmte Vermächtnisse und geltend gemachte Pflichtteilsansprüche zu prüfen. Schulden, die bei der Bewertung eines Betriebs bereits berücksichtigt wurden, dürfen nicht erneut abgezogen werden. Bei steuerbefreitem Vermögen sind Abzugsbeschränkungen möglich. Eine eindeutige Zuordnung der Verpflichtungen zu Vermögenswerten verhindert sowohl Doppelabzüge als auch unberechtigte Kürzungen. Die Nachweise sollten zum jeweiligen Stichtag vorliegen. Normen: § 10 Abs. 5 bis 6b ErbStG; § 12 BewG.
Kryptowährungen und sonstige übertragbare digitale Vermögenswerte können zum steuerpflichtigen Nachlass beziehungsweise zu einer Schenkung gehören. Ihr steuerlicher Wert ist anhand der gesetzlichen Bewertungsgrundsätze am maßgeblichen Stichtag zu bestimmen. Bei starken Kursschwankungen sollten verwendete Handelsplätze, Zeitpunkte und Kurse sorgfältig dokumentiert werden. Für die praktische Abwicklung sind außerdem Informationen zu Verwahrung, Wallets und rechtssicherem Zugriff wichtig. Zugangsdaten sollten sicher verwahrt werden, ohne Geheimnisse ungeschützt in ein allgemein zugängliches Verzeichnis einzutragen. Normen: § 9 BewG; § 12 ErbStG; § 3 ErbStG; § 7 ErbStG.

Testament, Erbvertrag und Erbengemeinschaft

Wie werden Vermächtnisse, Erbengemeinschaften, Ausschlagung und Vor- und Nacherbschaft besteuert? Grundlagen mit konkreten Rechtsnormen.

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen einseitig errichtet und geändert werden kann. Ein Erbvertrag ist dagegen eine vertragliche Verfügung von Todes wegen, die grundsätzlich notariell geschlossen wird und Bindungswirkungen haben kann. Beide können regeln, wer erben oder ein Vermächtnis erhalten soll. Die Erbschaftsteuer knüpft grundsätzlich an den tatsächlichen Erwerb an, nicht daran, welche der beiden Urkunden verwendet wurde. Die zivilrechtliche Bindung beeinflusst jedoch die spätere steuerliche Gestaltungsmöglichkeit. Normen: § 1937 BGB; § 1941 BGB; § 2276 BGB; § 3 ErbStG.
Beim typischen Berliner Testament erbt zunächst der überlebende Ehegatte allein, später die Kinder. Dadurch bleiben die persönlichen Freibeträge der Kinder gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil möglicherweise ungenutzt. Nach dem zweiten Todesfall erhalten die Kinder unter Umständen einen größeren steuerpflichtigen Erwerb aus einer Hand. Dies kann die Steuerbelastung erhöhen, muss aber gegen den Schutz des überlebenden Partners abgewogen werden. Testamentarische Vermächtnisse und alternative Erbquoten können in einer individuellen Berechnung berücksichtigt werden. Normen: § 2269 BGB; § 16 ErbStG; § 3 ErbStG.
Ein Vermächtnis verschafft dem Begünstigten grundsätzlich einen Anspruch auf einen bestimmten Vermögensvorteil, ohne ihn allein dadurch zum Erben zu machen. Ein Vermächtnis kann Geld, einen Gegenstand oder eine andere Leistung betreffen. Die Erben müssen den Anspruch nach den gesetzlichen und testamentarischen Vorgaben erfüllen. Steuerlich ist der Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses grundsätzlich ein Erwerb von Todes wegen. Bei der Planung ist zu unterscheiden, wer Eigentümer des Nachlasses wird und wer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch erhält. Normen: § 1939 BGB; § 2147 BGB; § 2174 BGB; § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Vermächtnisnehmer versteuern grundsätzlich den Wert ihres Erwerbs, soweit nach Freibeträgen und Befreiungen eine steuerpflichtige Bereicherung verbleibt. Die persönliche Steuerklasse richtet sich nach der Beziehung zum Erblasser. Beim mit dem Vermächtnis belasteten Erben kann die Verpflichtung unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden. Besteht das Vermächtnis in einer Immobilie oder in Unternehmensanteilen, sind spezielle Bewertungs- und Übertragungsfragen zu beachten. Die genaue Fälligkeit und Durchsetzung des Anspruchs können zivilrechtlich gesonderte Fragen aufwerfen. Normen: § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG; § 16 ErbStG.
Gibt es mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Steuerlich ist der individuelle Erwerb jedes Miterben maßgeblich. Bei einer späteren Erbauseinandersetzung können zusätzliche Fragen entstehen, wenn einzelne Vermögenswerte abweichend von den Erbquoten verteilt oder Ausgleichszahlungen geleistet werden. Begünstigungen für bestimmte Immobilien oder Betriebsvermögen können davon abhängen, wer das Vermögen letztlich erhält. Deshalb sollten Erbquoten, Vermächtnisse, Schulden und geplante Auseinandersetzung gemeinsam dokumentiert werden. Normen: § 2032 BGB; § 3 ErbStG; § 10 ErbStG; § 13a ErbStG; § 13d ErbStG.
Wer eine Erbschaft wirksam ausschlägt, wird im Grundsatz so behandelt, als wäre ihm die Erbschaft nicht angefallen. Die Erbfolge verschiebt sich nach den gesetzlichen oder testamentarischen Regeln. Die Ausschlagung muss innerhalb gesetzlicher Fristen gegenüber dem Nachlassgericht in der vorgeschriebenen Form erfolgen. Steuerlich ist besonders zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Ausschlagung eine Abfindung vereinbart wird: Eine solche kann einen eigenen Erwerbstatbestand darstellen. Eine Ausschlagung sollte daher nicht ausschließlich aus steuerlichen Gründen und ohne Kenntnis der Vermögens- und Schuldensituation erfolgen. Normen: § 1942 BGB; § 1944 BGB; § 1953 BGB; § 3 Abs. 2 ErbStG.
Bei einer Vor- und Nacherbschaft erhält zunächst der Vorerbe das Vermögen; später tritt unter den angeordneten Voraussetzungen der Nacherbe ein. Das ErbStG behandelt den Vorerben zunächst als Erben. Beim Eintritt der Nacherbfolge wird grundsätzlich ein neuer Erwerb besteuert, wobei die gesetzlich vorgesehene steuerliche Zuordnung und eine mögliche Antragstellung zu beachten sind. Diese Gestaltung kann erbrechtlich sinnvoll sein, erfordert aber eine getrennte Steuer- und Liquiditätsplanung für beide Erwerbszeitpunkte. Normen: § 2100 BGB; § 6 ErbStG; § 9 ErbStG.
Ein Testamentsvollstrecker kann die Umsetzung des letzten Willens, die Verwaltung des Nachlasses und die Auseinandersetzung unter den Erben übernehmen. Seine konkreten Befugnisse richten sich nach dem Testament und den gesetzlichen Vorschriften. Eine Testamentsvollstreckung ändert die Steuerpflicht der Erwerber nicht automatisch. Sie kann jedoch helfen, Vermögen vollständig zu erfassen, Bewertungsunterlagen zusammenzustellen und fristgerecht mit Steuerberatern und Finanzamt zusammenzuarbeiten. Eine klare Dokumentation aller Vermögenspositionen und Verbindlichkeiten vereinfacht diese Arbeit erheblich. Normen: § 2197 BGB; § 2203 BGB; § 2205 BGB; § 31 ErbStG.

Anzeige- und Erklärungspflichten

Wann müssen Erbschaften und Schenkungen dem Finanzamt gemeldet werden? Drei-Monats-Frist, Ausnahmen, Unterlagen und Fälligkeit.

Grundsätzlich besteht eine Anzeigepflicht, auch wenn der Erwerb nach Freibeträgen voraussichtlich steuerfrei bleibt. § 30 ErbStG kennt aber Ausnahmen. So kann die Anzeigepflicht bei Erwerb aufgrund einer von einem deutschen Gericht, Notar oder Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen entfallen, wenn das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig hervorgeht. Diese Ausnahme greift insbesondere nicht uneingeschränkt bei Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmten Kapitalgesellschaftsanteilen oder Auslandsvermögen. Jeder konkrete Erwerb muss daher auf eine Anzeigeverpflichtung geprüft werden. Normen: § 30 Abs. 1 und 3 ErbStG; § 16 ErbStG.
Ja. Ein anzeigepflichtiger Erwerb muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall oder Eintritt der Verpflichtung dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden. Bei Schenkungen ist außerdem der Schenker anzeigepflichtig. Die Frist betrifft die Anzeige; eine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung ist ein anderer Verfahrensschritt. Es empfiehlt sich, Todestag beziehungsweise Schenkungsdatum und den Zeitpunkt der Kenntnis zu dokumentieren und frühzeitig die wesentlichen Vermögensdaten zusammenzustellen. Normen: § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG; § 31 ErbStG.
Eine anzeigepflichtige Schenkung muss grundsätzlich binnen drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Anders als oft angenommen, ist die Anzeige nicht erst dann erforderlich, wenn der persönliche Freibetrag überschritten wird. Auch frühere Zuwendungen können entscheidend sein. Bei gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkungen sieht das Gesetz eine Ausnahme von der allgemeinen Anzeige vor. In der Mitteilung sollten insbesondere Beteiligte, Wert, Datum, Verwandtschaftsverhältnis und Vorerwerbe aufgeführt werden. Normen: § 30 Abs. 1 bis 4 ErbStG; § 14 ErbStG.
Das Gesetz sieht insbesondere Ausnahmen für bestimmte gerichtlich oder notariell beurkundete Schenkungen sowie für einzelne Erbfälle auf Grundlage einer amtlich eröffneten letztwilligen Verfügung vor. Bei dieser letztgenannten Ausnahme sind jedoch zusätzliche Voraussetzungen zu beachten; bestimmte Vermögensarten wie Grundbesitz, Betriebsvermögen und Auslandsvermögen können die Anzeigepflicht bestehen lassen. Die bloße Information einer Bank oder des Nachlassgerichts ersetzt eine eigene gesetzlich vorgeschriebene Anzeige nicht automatisch. Im Zweifel sollte die konkrete Ausnahme anhand von § 30 ErbStG geprüft werden. Normen: § 30 Abs. 3 ErbStG; § 33 ErbStG.
Das Finanzamt kann die Abgabe einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung verlangen, wenn es den Erwerb steuerlich prüfen möchte. Eine solche Aufforderung ist von der Anzeige nach § 30 ErbStG zu unterscheiden. Die Abgabefrist setzt das Finanzamt fest; sie muss nach § 31 Abs. 1 ErbStG mindestens einen Monat betragen. Auch bei späterer Steuerfreiheit kann eine Erklärung angefordert werden. Wer ein vollständig geführtes Vermögensverzeichnis besitzt, kann die benötigten Informationen schneller und konsistenter zusammentragen. Normen: § 31 ErbStG; § 30 ErbStG.
Abhängig vom Erwerb benötigt das Finanzamt insbesondere Angaben zu Erben und Beschenkten, Verwandtschaftsverhältnissen, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Typische Unterlagen sind Testament oder Erbvertrag, Erbnachweis, Konto- und Depotauszüge zum Stichtag, Grundbuch- und Immobilienunterlagen, Darlehensnachweise, Gesellschaftsverträge, Bewertungen sowie Unterlagen zu Schenkungen innerhalb von zehn Jahren. Für ein Unternehmen können zusätzliche Bewertungsdaten notwendig sein. Ein strukturiertes Nachlass- und Vermögensverzeichnis reduziert die Gefahr unvollständiger oder widersprüchlicher Angaben. Normen: § 30 Abs. 4 ErbStG; § 31 Abs. 2 ErbStG; § 12 ErbStG.
Eine verspätete oder unterlassene Anzeige kann steuerliche und verfahrensrechtliche Risiken auslösen. Je nach Einzelfall kommen spätere Nachfragen, Zins- oder Sanktionsfolgen und bei vorsätzlichen beziehungsweise leichtfertigen Pflichtverletzungen auch steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Fragen in Betracht. Nicht jede Fristversäumnis ist automatisch eine Steuerhinterziehung. Entscheidend sind unter anderem Steuerverkürzung, Verschulden und tatsächliche Umstände. Eine versäumte Anzeige sollte sachgerecht nachgeholt und bei Bedarf fachlich begleitet werden. Normen: § 30 ErbStG; § 370 AO; § 378 AO.
Die Steuerentstehung am Todestag ist nicht mit der Zahlungsfälligkeit gleichzusetzen. In der Regel wird die Erbschaftsteuer durch einen Steuerbescheid festgesetzt; soweit nichts Abweichendes gilt, ist eine festgesetzte Steuer nach § 220 Abs. 2 AO grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids zu entrichten. Maßgeblich sind die im konkreten Bescheid genannten Zahlungshinweise und Fristen. Bei fehlender Liquidität kommen unter bestimmten Voraussetzungen Stundungsanträge in Betracht, die rechtzeitig gestellt werden sollten. Normen: § 9 ErbStG; § 220 AO; § 28 ErbStG; § 222 AO.
Ein Steuerbescheid kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen berichtigt, geändert oder aufgehoben werden. Mögliche Anlässe sind nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, rückwirkende Ereignisse oder Fehler, für die die Abgabenordnung besondere Korrekturvorschriften vorsieht. Auch ein Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist kann geprüft werden. Bei Unternehmensverschonungen können spätere schädliche Verfügungen eine rückwirkende Änderung auslösen. Ob eine Änderung noch möglich ist, hängt unter anderem von Bestandskraft und Festsetzungsverjährung ab. Normen: § 172 AO; § 173 AO; § 175 AO; § 169 AO; § 13a ErbStG
Ein Steuerberater kann steuerliche Bewertung, Anzeigepflichten, Steuererklärungen und Nachfolgegestaltungen fachlich begleiten. Dazu gehören insbesondere die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs, die Prüfung von Freibeträgen, Betriebsvermögensverschonungen und Schuldenabzügen sowie die Kommunikation mit dem Finanzamt. Bei komplexen Erbfällen arbeitet er gegebenenfalls mit Rechtsanwälten, Notaren und Gutachtern zusammen. Eine vollständige digitale Vermögensdokumentation verbessert die Datenlage, ersetzt aber keine rechtliche oder steuerliche Einzelfallprüfung. Normen: § 31 ErbStG; § 12 ErbStG; § 3 StBerG.

Internationale Erbfälle und Schenkungen

Wann wird Auslandsvermögen in Deutschland besteuert? Wohnsitz, Doppelbesteuerung, Wegzug und EU-Erbrechtsverordnung verständlich erklärt.

Auslandsvermögen kann der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen, wenn nach § 2 ErbStG unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Das kann bereits dann der Fall sein, wenn Erblasser oder Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt einen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei unbeschränkter Steuerpflicht wird grundsätzlich der gesamte Vermögensanfall einbezogen. Besteht nur beschränkte Steuerpflicht, richtet sich die Erfassung insbesondere nach inländischem Vermögen im gesetzlichen Sinne. Auslandssachverhalte müssen deshalb anhand aller beteiligten Personen und Vermögenswerte geprüft werden. Normen: § 2 ErbStG; § 121 BewG; § 21 ErbStG.
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt können darüber entscheiden, ob Deutschland den weltweiten Erwerb nach § 2 ErbStG besteuert. Relevant sind die gesetzlichen Begriffe der Abgabenordnung; eine reine Meldeadresse ist nicht allein ausschlaggebend. Bei bestimmten deutschen Staatsangehörigen kann die unbeschränkte Steuerpflicht auch nach einem Wegzug noch für eine Übergangszeit relevant sein. Daneben ist zu prüfen, ob der andere Staat eigene Steueransprüche erhebt. Die Wohnsitzverhältnisse sollten zum maßgeblichen Erwerbszeitpunkt belegbar sein. Normen: § 2 Abs. 1 ErbStG; § 8 AO; § 9 AO.
Eine Schenkung an ein im Ausland lebendes Kind ist nicht automatisch von deutscher Schenkungsteuer befreit. Entscheidend ist insbesondere, ob der Schenker oder Beschenkte nach § 2 ErbStG als Inländer gilt und welches Vermögen übertragen wird. Bei unbeschränkter Steuerpflicht kann grundsätzlich auch Auslandsvermögen erfasst sein. Zusätzlich können Steuern oder Meldepflichten im Wohnsitzstaat des Kindes entstehen. Vor einer Übertragung sollten beide Rechtsordnungen, mögliche Anrechnungen und die Bewertung des Vermögens geklärt werden. Normen: § 2 ErbStG; § 7 ErbStG; § 21 ErbStG.
Unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG kann eine mit der deutschen Erbschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuer angerechnet werden, soweit sie auf gesetzlich relevantes Auslandsvermögen entfällt. Das ist keine pauschale Erstattung sämtlicher im Ausland gezahlter Abgaben. Es gelten unter anderem Antragserfordernisse, Zuordnungsregeln und Anrechnungsgrenzen. Vorrangig ist zu prüfen, ob ein einschlägiges Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Lösung vorsieht. Ausländische Steuerbescheide und Zahlungsnachweise sollten vollständig aufbewahrt werden. Normen: § 21 ErbStG; § 2 ErbStG.
Deutschland hat nicht mit jedem Staat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaften oder Schenkungen. Bestehende Abkommen unterscheiden sich von den viel häufigeren Abkommen für Einkommensteuern. Ob ein bestimmter Staat erfasst ist, muss anhand der aktuell geltenden Abkommensliste und des Vertragswortlauts geprüft werden. Fehlt ein einschlägiges Abkommen, kann unter Umständen die innerstaatliche Anrechnung nach § 21 ErbStG helfen. Für eine konkrete Planung sind Vermögensart, Ansässigkeit und ausländische Steuerart entscheidend. Normen: § 21 ErbStG; § 2 ErbStG.
Ein Wegzug beendet die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht nicht zwingend sofort. § 2 ErbStG enthält insbesondere eine Sonderregel für deutsche Staatsangehörige, die sich noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu besitzen. Weitere Sondervorschriften können im Einzelfall relevant werden. Daneben sind ausländische Steuerpflichten und möglicherweise andere deutsche Steuertatbestände zu prüfen. Die bloße Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist daher keine belastbare Nachfolgeplanung. Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 8 AO; § 9 AO; § 4 AStG.
Auch Anteile an Gesellschaften im Ausland können bei unbeschränkter deutscher Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht zum Erwerb gehören. Die Bewertung richtet sich grundsätzlich nach den einschlägigen deutschen Bewertungsregeln, während ausländisches Gesellschaftsrecht für die Übertragbarkeit relevant sein kann. Eine Betriebsvermögensbegünstigung ist nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich; bei Kapitalgesellschaftsanteilen spielen insbesondere Beteiligungshöhe und Sitz beziehungsweise Geschäftsleitung im begünstigten geografischen Bereich eine Rolle. Doppelbesteuerung und Nachweispflichten müssen gesondert geklärt werden. Normen: § 2 ErbStG; § 11 BewG; § 13b Abs. 1 ErbStG; § 21 ErbStG.
Die EU-Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 hilft unter ihren Voraussetzungen festzustellen, welches Erbrecht bei grenzüberschreitenden Nachlässen gilt, welches Gericht zuständig ist und wie ein Europäisches Nachlasszeugnis eingesetzt werden kann. Sie harmonisiert nicht die Erbschaftsteuer der Mitgliedstaaten. Es kann daher sein, dass zivilrechtlich das Erbrecht eines Staates und steuerlich die Regeln mehrerer anderer Staaten relevant sind. Eine internationale Nachfolgeplanung muss beide Fragen ausdrücklich auseinanderhalten. Normen: EU-Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012, Art. 1 und 21; § 2 ErbStG.

Steueroptimierung und Gestaltungsmodelle

Welche legalen Gestaltungen helfen bei Schenkung und Erbschaft? Freibeträge, Kettenschenkung, Nießbrauch, Familiengesellschaft und Güterstand.

Die Nutzung persönlicher Freibeträge beginnt mit einer Übersicht aller möglichen Schenker und Erwerber. Für Kinder stehen gegenüber jedem Elternteil grundsätzlich 400.000 Euro zur Verfügung; zwischen Ehegatten 500.000 Euro. Hinzu kommen mögliche Freibeträge bei Enkeln und besondere sachliche Steuerbefreiungen. Frühere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren müssen berücksichtigt werden. Eine systematische Planung verbindet Beträge, Wertentwicklung, Übertragungszeitpunkte und wirtschaftliche Absicherung der Schenker – statt lediglich den nächsten verfügbaren Freibetrag auszuschöpfen. Normen: § 14 ErbStG; § 16 ErbStG; § 13 ErbStG.
Eine frühzeitige Schenkung kann sinnvoll sein, wenn persönliche Freibeträge genutzt, künftige Wertsteigerungen verlagert oder eine Nachfolge schrittweise vorbereitet werden sollen. Sie kann außerdem helfen, organisatorische und familiäre Fragen vor einem Erbfall zu regeln. Dem stehen Risiken gegenüber: Verlust von Kontrolle, unzureichende Altersversorgung, Rückforderungsbedarf und mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche. Bei Immobilien und Unternehmen sollten auch Nießbrauch, Stimmrechte, Behaltensfristen und Liquidität geprüft werden. Ob sich die Schenkung lohnt, entscheidet die Gesamtgestaltung, nicht nur die erwartete Steuerersparnis. Normen: § 7 ErbStG; § 14 ErbStG; § 16 ErbStG; § 2325 BGB.
Bei einer Kettenschenkung wird Vermögen über eine Zwischenperson an einen späteren Empfänger weitergegeben. Steuerlich ist entscheidend, ob die Zwischenperson tatsächlich frei über das erhaltene Vermögen verfügen konnte oder von Anfang an zur Weitergabe verpflichtet war. Fehlt die eigene Entscheidungsfreiheit, kann steuerlich eine unmittelbare Zuwendung an den Endempfänger anzunehmen sein. Eine bloß formale Zwischenschaltung garantiert daher keine zusätzlichen Freibeträge. Die zivilrechtliche Gestaltung und tatsächlichen Abläufe müssen übereinstimmen; missbräuchliche Gestaltungen können versagt werden. Normen: § 7 Abs. 1 ErbStG; § 16 ErbStG; § 42 AO.
Ein Nießbrauchsvorbehalt kann den steuerlichen Wert des zugewendeten Eigentums mindern, weil der Beschenkte die Immobilie nur mit dem vorbehaltenen Nutzungsrecht erhält. Zugleich kann der Schenker weiter darin wohnen oder Mieterträge beziehen. Der Kapitalwert ist nach dem Bewertungsgesetz zu bestimmen. Die Gestaltung hat jedoch Grenzen: Pflichtteilsergänzung, mögliche spätere Schenkungsteuer beim Verzicht und Finanzierungserfordernisse können die Vorteile schmälern. Sie sollte stets auf Eigentum, Versorgung und Familienziele abgestimmt sein. Normen: § 1030 BGB; § 14 BewG; § 15 BewG; § 7 ErbStG; § 2325 BGB.
Eine Familiengesellschaft bündelt Vermögenswerte, beispielsweise Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, in einer gemeinsamen Gesellschaft, an der mehrere Familienmitglieder beteiligt sind. Gesellschaftsvertragliche Regelungen können Stimmrechte, Geschäftsführung, Ausschüttungen und Anteilsübertragungen strukturieren. Eine steuerliche Begünstigung entsteht nicht schon durch die Bezeichnung Familiengesellschaft: Übertragungen von Anteilen unterliegen allgemeinen Schenkung- und Bewertungsregeln. Bei Immobiliengesellschaften sind insbesondere Verwaltungsvermögen und Grunderwerbsteuerfolgen zu prüfen. Aufwand, laufende Kosten und Governance müssen gegen den Nutzen abgewogen werden. Normen: § 7 ErbStG; § 11 BewG; § 13b ErbStG; GrEStG.
Eine Familien-GmbH kann sinnvoll sein, wenn Vermögensverwaltung, Entscheidungskompetenzen und Beteiligungsverhältnisse langfristig gebündelt werden sollen. Die Rechtsform ermöglicht klare gesellschaftsvertragliche Regeln, verursacht aber Gründungs-, Bilanzierungs- und Verwaltungskosten. Die Übertragung von GmbH-Anteilen kann schenkungsteuerpflichtig sein; zudem führt eine GmbH nicht automatisch zur Betriebsvermögensverschonung. Gerade bei vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaften können die Verwaltungsvermögensregeln entgegenstehen. Eine Gegenüberstellung mit einer Personengesellschaft oder unmittelbarem Eigentum ist erforderlich. Normen: § 11 BewG; § 13b ErbStG; § 13a ErbStG; GmbHG.
Bei der Güterstandsschaukel beenden Ehegatten ihren bisherigen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ermitteln einen echten Zugewinnausgleich und vereinbaren später gegebenenfalls erneut die Zugewinngemeinschaft. Ein gesetzlich geschuldeter Zugewinnausgleich kann nach § 5 Abs. 2 ErbStG außerhalb der Schenkungsteuer liegen. Voraussetzung ist eine wirksame, nachvollziehbare güterrechtliche Gestaltung, keine bloß behauptete Forderung. Gerade bei hohen Vermögenswerten sind Anfangsvermögen, Zugewinnberechnung, Vertragsdokumentation und sonstige Steuern gründlich zu prüfen. Normen: § 5 Abs. 2 ErbStG; § 1378 BGB; § 1408 BGB.
Das Gesetz begünstigt das selbst genutzte Familienheim in bestimmten Familienkonstellationen. Zu Lebzeiten kann insbesondere eine Übertragung zwischen Ehegatten steuerfrei sein. Bei einem Erwerb von Todes wegen können unter zusätzlichen Voraussetzungen der überlebende Ehegatte oder Kinder begünstigt sein; für Kinder gilt eine Wohnflächengrenze von 200 Quadratmetern. Dabei sind Selbstnutzung und Nachbehaltensregeln zentral. Eine Schenkung an Kinder zu Lebzeiten erhält die besondere Familienheim-Befreiung dagegen nicht. Die Gestaltungsentscheidung sollte deshalb auf Nutzung, Alter und langfristige Wohnplanung abgestimmt werden. Normen: § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG; § 16 ErbStG.
Eine generationenübergreifende Nachfolge kann Vermögen auf Kinder und Enkel verteilen und dabei unterschiedliche persönliche Freibeträge nutzen. Das setzt voraus, dass jede Zuwendung rechtlich und wirtschaftlich tatsächlich so ausgeführt wird. Eine Gestaltung kann etwa Geldvermögen, Immobilienanteile oder Gesellschaftsbeteiligungen betreffen. Familienrechtliche Vertretung bei Minderjährigen, Pflichtteilsrechte und eine ausgewogene Verteilung sind zu beachten. Wichtig ist eine Gesamtübersicht über bereits erfolgte Schenkungen, damit persönliche Freibeträge und Zehnjahresfristen korrekt angewendet werden. Normen: § 14 ErbStG; § 16 ErbStG; § 1629 BGB; § 2325 BGB.
Steuerliche Gestaltungen müssen einen realen rechtlichen und wirtschaftlichen Inhalt haben. Werden lediglich formale Zwischenschritte gewählt, um Steuervorteile ohne entsprechende tatsächliche Vermögensübertragung zu erzielen, kann insbesondere § 42 AO relevant sein. Zusätzlich können Bewertungsfehler, fehlende Dokumentation, unwirksame Verträge oder schädliche Änderungen bei Betriebsvermögen zu erheblichen Nachforderungen führen. Rechtssicherheit entsteht durch nachvollziehbare Zwecke, zivilrechtlich wirksame Verträge und tatsächliche Durchführung – nicht durch die bloße Bezeichnung einer Transaktion als Schenkung oder Nachfolge. Normen: § 42 AO; § 7 ErbStG; § 13a ErbStG; § 14 ErbStG.